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19.03.2024 06:56:00


Adressauskünfte/Personendaten

Zuständiges Amt: Einwohner- und Fremdenkontrolle
Verantwortlich:

Adressauskünfte/Personendaten

Adressauskünfte können ohne Interessennachweis preisgegeben werden. Bei Personendaten ist der Interessennachweis jedoch zwingend.

Gemäss Datenschutzreglement vom 4. Januar 1993, darf die Einwohnerkontrolle Daten wie folgt bekanntgeben:


Einzelauskünfte:
Die Einwohnerkontrolle gibt einer privaten Person auf Gesuch Namen, Vornamen, Beruf, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges sowie Jahrgang einer Einzelperson bekannt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Listenauskünfte:
Daten gemäss Artikel 2 Absatz 1 werden systematisch geordnet nur an ortsansässige Vereine, an die Schulen und an politische Parteien für nicht kommerzielle Zwecke bekanntgegeben.

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