Baugesuch - Verfahren und ZuständigkeitAls kleine Baubewilligungen gelten solche, die in Art. 27 BewD aufgeführt sind. Es genügt die Mitteilung an die Nachbarn, eine öffentliche Publikation ist nicht erforderlich. Auf die Mitteilung kann verzichtet werden, wenn die Gesuchstellenden die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn vorlegen. Als ordentliche Baubewilligungen gelten alle anderen. Ordentliche Bauvorhaben müssen publiziert werden. Die Publikation erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Amtlichen Anzeigers von Saanen. Die Bauakten liegen während 30 Tagen bei der Gemeindeschreiberei zur Einsicht öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist besteht die Möglichkeit, gegen das Bauvorhaben eine Einsprache oder eine Rechtsverwahrung einzureichen. Baueingabe / Formulare Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragsstellung an den Gemeinderat ab. Ausserdem koordinieren wir die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung.
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