Schulärztlicher Dienst
Zuständiges Amt: Gemeindeverwaltung Art. 5 der kantonalen Verordnung über den schulärztlichen Dienst: "Der schulärztliche Dienst überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen und Institutionen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und des Verwaltungs-, Pflege- und Dienstpersonals" In der Gemeinde Lauenen wird der schulärztliche Dienst durch die Schulleitung der Volksschule organisiert. 1. Untersuchung: im letzten Kindergartenjahr oder im ersten Schuljahr 2. Untersuchung: im vierten Schuljahr 3. Untersuchung: im achten Schuljahr Die Kosten des schulärztlichen Dienstes gehen mit Ausnahme derjenigen für Impfungen zu Lasten des Trägers der Schule (=Gemeinde).
|